g
K o s t e n u n d G e b ü h r e n
Kostentragungspflicht des Unfallgegners bei Verkehrsunfällen
Die Versicherung Ihres Unfallgegners, der Sie geschädigt hat, muss stets auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Umfange der erfolgten Regulierung tragen. Zögern Sie daher nicht bei einem Verkehrsunfall uns direkt zu beauftragen.
Allgemeine Hinweise zu den Anwaltsgebühren
Den gesetzlichen Rahmen für die Anwaltsgebühren bildet seit dem 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ihr Anwalt wird aber als Service für Sie die Kostenfrage bereits bei Ihrem ersten Termin ansprechen und mit Ihnen eine faire Vereinbarung treffen oder Prozesskostenhilfe im Bedarfsfall für Sie beantragen. In jedem Fall gilt, dass Sie sich nicht scheuen sollten, nach den Kosten zu fragen. Ihr Anwalt berät Sie gerne.
A. Erstberatungsgespräch
Eine mündliches Erstberatungsgespräch kostet den Verbraucher in keinem Fall mehr als 190 EUR (zzgl. MWSt.), so dass Sie für diese erste anwaltliche Befragung eine feste Kostenobergrenze haben. Die Kosten des Erstberatungsgesprächs werden Ihnen im Übrigen sogar angerechnet, wenn Sie die Angelegenheit nach dem Beratungsgespräch an die Kanzlei als Mandant übertragen sollten.
B. Weitere Beratung
Wenn Sie der Kanzlei nach dem Erstberatungsgesprächs keinen Prozessauftrag erteilen und die Kanzlei auch nicht Dritten gegenüber tätig werden soll, sondern Sie nur die BERATUNG zu Ihrem Rechtsproblem UMFASSENDER FORTSETZEN möchten, fordert der Gesetzgeber seit dem 01.07.2006 die Anwaltschaft grundsätzlich auf (§ 34 RVG), mit dem Mandanten eine sogenannte VERGÜTUNGSVEREINBARUNG zu treffen. (Vgl. Sie dazu bitte unten)
C. Kosten in Zivilsachen (Tätigwerden ggü. Dritten)
In zivilrechtlichen Angelegenheiten bei denen die Kanzlei die bloße Beratungsebene verlässt und Sie nun gegenüber Dritten anwaltlich vertreten soll, wird zumeist nach der Streitwert-Gebührentabelle abgerechnet. Bei einer ersten Einschätzung des Kostenrisikos kann Ihnen der
P r o z e s s k o s t e n r e c h n e r
der Allianz Versicherung behilflich sein, der Ihnen die Maximalkosten ausrechnet, die im äußersten Fall auf Sie zukommen können. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
In einigen Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, eine Honorarvereinbarung zu treffen, welche insbesondere dem Umfang und Bedeutung der Angelegenheit Rechnung trägt. Die Erfahrung zeigt, dass die Vergütungsvereinbarung für beide Seiten vorteilhaft sein kann.
D. Kosten in Strafsachen
Während in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach Streitwertabgerechnet wird, ist es in Strafsachen üblich, eine Honorarvereinbarung zu treffen, welche Umfang und Bedeutung der Angelegenheit Rechnung trägt. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gehen wir aber in der Regel über die gesetzliche Mittelgebühr nicht hinaus. Die gesetzlichen Gebühren liegen z.B. bei einer Verteidigung vor dem Amtsgericht inklusive Vorverfahren und Hauptverhandlung bei 675,- EUR. (zzgl. USt.)
E. Vergütungsvereinbarung
Im Rahmen von Vergütungsvereinbarung bieten wir im Wesentlichen drei Varianten an, namentlich
- Multiplikation der gesetzlichen Gebühren mit dem Faktor 2.5
- Pauschalhonorar
- Abrechnung nach Stundensätzen
Eine Abrechnung anhand der erhöhten gesetzlichen GEBÜHRENSÄTZE hat den Vorteil, dass eine Orientierung an der üblichen Struktur von Gebührenabrechnungen möglich ist und ist deshalb die von uns bevorzugte Variante, die sich vor allem auch dann anbietet, wenn der Aufwand einer Angelegenheit im Einzelnen nicht überschaubar ist.
Das PAUSCHALHONORAR hat den enormen Vorzug, dass für alle Seiten Klarheit herrscht. Seine Vereinbarung setzt allerdings voraus, dass realistisch abschätzbar ist, welcher Aufwand mit einem Mandat verbunden sein wird.
Eine Abrechnung nach STUNDENSÄTZE schließlich kommt vornehmlich in Frage, wenn es um die Bearbeitung einer speziellen Einzelfrage geht, bspw. um die Erstellung eines Gutachtens.
F. Rechtsschutzversicherung
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Anwaltskosten gemäß den Gebührensätzen des RVG (s.o.), nicht jedoch aus einer darüber hinaus gehenden Honorarvereinbarung.
Noch Fragen?
Gerne beantworten wir Ihre Kostenanfrage im Einzelfall über unser Kontaktformular oder unter Tel.: +(49) 21 96 / 73 18 67.

Ihre
Anwaltskanzlei